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Wie gefährlich sind Laser oder Laserpointer? Was muss ich beim Kauf ­eines Laserpointers beachten? Dr. Roland Krischek, Strahlenschutz-Experte bei der Suva, gibt Auskunft.

In den vergangenen Jahren sind in der Schweiz vermehrt gefährliche Laserpointer aufgetaucht, die Haut- oder Augenschäden verursachen können. Wegen ihres Gefährdungspotenzials ist das Inverkehrbringen von solchen handgehaltenen Laserpointern seit dem Jahr 2011 durch eine Allgemeinverfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI verboten.

Die Suva hat nun ihre Unfallmeldungen der letzten Jahre zum Thema Laserpointer und Laser untersucht. Dabei ist vor allem aufgefallen, dass die durch Laserpointer verursachten Berufs- und Nichtberufsunfälle zwischen 2009 und 2012 stark zugenommen haben. Betrachtet man diese Unfälle genauer, fällt auf, dass es sich vorwiegend um kleinere Unfälle, sogenannte Bagatell­unfälle handelt. Eine grössere Gefahr geht von Folgeunfällen aus. Wird eine Person beim Lenken eines Fahrzeugs von einem Laserpointer geblendet, führt dies zu einer vorübergehenden  Sehbehinderung, was zu einem Unfall führen kann. Nach der Blendung durch einen Laserpointer ist es aber in jedem Fall ratsam, einen Arzt aufzusuchen, weil die möglichen Verletzungen nicht immer sofort zu Beschwerden führen und so unterschätzt werden können.

Die Gefährlichkeit von Laserstrahlung kommt daher, dass sie – im Unterschied zu normalem Sonnenlicht oder dem Licht einer Glühbirne – über weite Strecken parallel verläuft und von der Augenlinse auf einer Fläche von wenigen Quadratmikrometern mit hoher Energiedichte fokussiert wird. Das kann zu Schädigungen der Netzhaut führen, im schlimmsten Fall zum Verlust des Augenlichts.

Um einschätzen zu können, welche Laser in welchem Ausmass gefährlich sind, muss jeder Laser in eine entsprechende Klasse eingeteilt werden. Laser der Klasse 1 bilden die niedrigste Gefahrenstufe. Sie sind in aller Regel unter vorhersehbaren Bedingungen sicher. In der nächst höheren Kategorie finden sich Laser der Klasse 1M, die unter Verwendung von optischen Instru­menten wie zum Beispiel Linsen oder Lupen gefährlich sein können. Eine normale Sehbrille wird jedoch nicht zu den optischen Instrumenten gezählt. Für Laser der Klasse 2 muss bereits der direkte Blickkontakt vermieden werden, denn das absichtliche Hineinschauen kann das menschliche Auge innerhalb einer Viertelsekunde schädigen. Im Allgemeinen schützt aber der natürliche Lidschlussreflex das Auge vor Schädigungen. Dies ist für Laser der Klasse 2M unter Verwendung von optischen Instrumenten nicht mehr der Fall. Laser der Klasse 3B und 4 sind immer gefährlich für das Auge, und selbst Reflexionen von Spiegeln oder glatten Oberflächen können zu Schädigungen des Auges führen.

Gemäss der Allgemeinverfügung des ESTI ist es verboten, Laserpointer der Klasse 3B und 4 in Umlauf zu bringen. Es lohnt sich deshalb, bereits beim Kauf eines Laserpointers darauf zu achten, ob dieser zu einer erlaubten Klasse gehört oder nicht. Die Laserklasse muss auf jedem Laser angegeben werden.

Analysieren wir Laserunfälle ohne Laserpointer, ereignen sich diese vorwiegend in der Industrie, wo Laser als Werkzeuge zur Materialverarbeitung, in der Messtechnik, zur Informationsübertragung oder für andere Zwecke eingesetzt werden. Dabei führen Laser sowohl zu Augen- wie auch zu Hautverletzungen. Die Suva ist die Ansprechpartnerin für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, und alle Betreiber von Laseranlagen sind verpflichtet, die allgemeinen Bestimmungen der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Da Laser der Klasse 3B und 4 zu den besonderen Gefährdungen gehören, muss der Arbeitgeber Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen oder verantwortliche Personen – Laserschutzbeauftragte – ausbilden lassen. Die für den Laserschutz beauftragte Person kann sich entweder selbst die nötigen Kenntnisse aneignen oder einen entsprechenden Kurs besuchen.

Für Lasershows in der Öffentlichkeit werden Laser der Klassen 3B und 4 verwendet, die auch ins Publikum strahlen können. Die Sicherheit ist in diesem Fall durch die hohe Geschwindigkeit gegeben, mit der sich der Laserstrahl während einer Show bewegt. Sollten die Augen der Zuschauerinnen und Zuschauer getroffen werden, muss dies während einer so kurzen Zeit erfolgen, dass keine Schäden verursacht werden können.

Jeder Lasershow-Anbieter ist selbst für die Sicherheit des Publikums und der Veranstaltung verantwortlich. Für Laseranwendungen in der Öffentlichkeit besteht eine Meldepflicht an die zuständigen kantonalen Stellen.

Für die Sicherheit von Lasern, die als Medizinprodukte eingesetzt werden ist Swissmedic, für Laser in der Kosmetik entweder das Bundesamt für Gesundheit oder die entsprechende kantonale Stelle zuständig.

Weitere ­Informationen

Detaillierte Informationen über die Besonderheiten und Gefahren der Laserstrahlung finden Sie in der Suva Publikation «Achtung, Laserstrahl» vom Juni 2007. Gratis bestellen unter: www.suva.ch.

Informationen zu Laseranwendungen in der Medizin oder Kosmetik finden Sie auf www.swissmedic.ch oder auf www.bag.admin.ch.

Auskünfte: Suva, Bereich Physik, Team Strahlenschutz, [email protected], Tel. 041 419 61 33